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Fachanwalt, Tätigkeitsschwerpunkt und Interessensschwerpunkt

Nach §7 der Berufsordnung kann ein einzelner Rechtsanwalt insgesamt fünf Interessens- und/oder Tätigkeitsschwerpunkte benennen, davon allerdings nur höchsten drei Tätigkeitsschwerpunkte.
Der Rechtsberatungssuchende sollte jedoch vorsichtig sein, denn Interessenschwerpunkt heißt lediglich, der Rechtsanwalt will vorwiegend Mandate in diesem Bereich übernehmen. 
Bei den Tätigkeitsschwerpunkten kann der Mandant auf etwas mehr Erfahrung hoffen, wobei auch dies keine berufliche Qualifikation garantiert. Nach dem Gesetz darf einen Tätigkeitsschwerpunkt nur benennen, wer nach der Zulassung mehr als zwei Jahre nachhaltig auf diesem Gebiet tätig war.
Aber auch das garantiert keine Qualifikation, denn eine stattliche Prüfung wie bei der Spezialisierung zum Fachanwalt gibt es hier nicht. 

Die Bezeichnung Fachanwalt wird von den Rechtsanwaltskammern vergeben, in denen jeder Rechtsanwalt zwingend Mitglied ist, und ist vergleichbar mit einer Zusatzausbildung. Sie zeigt, dass der Anwalt auf einem bestimmten Gebiet besondere zusätzliche Kenntnisse hat. Um Fachanwalt zu werden, muss der Anwalt einen Fachanwaltslehrgang besuchen. Der zeitliche Umfang dieses Lehrgangs muss mindestens 120 Stunden betragen. Außerdem müssen Klausuren geschrieben und bestanden werden, in denen der Lehrstoff abgefragt wird. Außerdem muss der Rechtsanwalt nachweisen, dass er in den letzten drei Jahren in "seinem" Fachgebiet eine bestimmte Anzahl von Fällen (je nach Rechtsgebiet zwischen 60 und 120 Fällen) selbständig bearbeitet hat. Um den Fachanwaltstitel behalten zu dürfen, muss der Fachanwalt in der Folge jährlich an mindestens einer Fortbildungsveranstaltung teilnehmen.



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